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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23   

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https://dejure.org/2023,23124
OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23 (https://dejure.org/2023,23124)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.08.2023 - 3 S 21.23 (https://dejure.org/2023,23124)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. August 2023 - 3 S 21.23 (https://dejure.org/2023,23124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 Abs 5 S 4 SchulG BB, § 38 Abs 1 SchulG BB, § 39 Abs 3 S 1 SchulG BB, § 14 Abs 3 SoPäV BB, Art 3 Abs 3 S 2 GG
    Gestattung des vorläufig weiteren Besuchs einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" über das 21. Lebensjahr hinaus

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 30 Abs 5 S 4 SchulG BB, § 38 Abs 1 SchulG BB, § 39 Abs 3 S 1 SchulG BB, § 14 Abs 3 SoPäV BB, Art 3 Abs 3 S... 2 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 29 Verf BE, Art 24 UNBehRÜbk, Art 28 UNKRÜbk, § 219 Abs 2 SGB 9, § 220 Abs 1 SGB 9
    Schulrecht - sonderpädagogische Förderung - Förderschule - geistige Entwicklung - Schulbesuch - 21. Lebensjahr - Schulpflicht - Leistungen zur Teilhabe - Werkstatt für behinderte Menschen - (keine) Benachteiligung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23
    Weder das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG folgende Recht auf schulische Bildung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 44 ff.) noch Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) räumen einen Anspruch auf Zugang zu einer konkreten Schule oder auf eine wunschgemäße Gestaltung von Schule ein.

    Das Recht auf Zugang zu schulischer Bildung ist derivativer Natur, denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 54 f., 60; VerfG Potsdam, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 28 f.).

    Soweit die Beschwerde auf die völkerrechtlichen Verbürgungen des Rechts auf Bildung in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention und Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention sowie die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 GRC verweist, legt sie nicht dar, dass der Gewährleistungsinhalt dieser Normen über den Schutzbereich nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG oder Art. 29 Abs. 1 und 3 LV hinausginge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 67 ff.).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23
    Eine solche setzte voraus, dass einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - juris 55; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 91).
  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23
    Eine solche setzte voraus, dass einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - juris 55; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 91).
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 11/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - Mittagessen als integraler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23
    Teil dieses Leistungsspektrums der Rehabilitationsträger sind die Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 81 SGB IX), zu denen gerade auch die Hilfen gehören, die in den den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 3 SGB IX angegliederten Förder- und Betreuungsbereichen geleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8-9b SO 11/07 R - juris Rn. 13).
  • VerfG Brandenburg, 25.02.1999 - VfGBbg 41/98

    Schulrecht; Beschwerdebefugnis; rechtliches Gehör; Willkür; freie Entfaltung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23
    Das Recht auf Zugang zu schulischer Bildung ist derivativer Natur, denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 54 f., 60; VerfG Potsdam, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 28 f.).
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